19. Januar 2026
Eigenmietwert fällt weg – jetzt beim baulichen Unterhalt handeln
Ab 2028 müssen private Wohneigentümerinnen und -eigentümer den Eigenmietwert nicht mehr versteuern. Gleichzeitig entfallen dann steuerliche Abzüge. Prüfen Sie jetzt Ihre konkrete Ausgangslage und planen Sie rechtzeitig baulichen Unterhalt, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Nach dem Beschluss des Stimmvolks im September 2025 fällt der Eigenmietwert nach einer Übergangsfrist weg. Künftig wird selbstgenutztes Erst- und Zweitwohneigentum nicht mehr mit einem fiktiven Mietwert besteuert. Jedoch fallen gleichzeitig auf Bundesebene die bisherigen Abzüge für werterhaltenden Unterhalt, energetische Sanierungen und die meisten Schuldzinsen weg. Nur in bestimmten Fällen (z.B. vermietete Objekte oder befristeter Ersterwerberabzug) bleiben Schuldzinsen teilweise abzugsfähig. Kantone können gewisse Abzüge, beispielsweise für energiesparende und umweltschonende Massnahmen oder Rückbau, teilweise zeitlich begrenzt zulassen. Die konkrete Ausgestaltung ist noch nicht bekannt.
So können Sie steuerliche Nachteile vermeiden
Durch den Wegfall der steuerlichen Abzüge ab 2028 kann es sinnvoll sein, bauliche Massnahmen für Unterhalt, Sanierungen oder Erneuerungen in den nächsten zwei Jahren zu planen und auszuführen. Sie profitieren dann von den bisherigen steuerlichen Regelungen, die einen Teil der Kosten als Abzug vom steuerlichen Einkommen anrechnen.
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